Sie haben laut § 4 Sozialgesetzbuch I ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn Sie in der Sozialversicherung versichert ist.
Die Rehabilitation ist mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 laut § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V zu einer Pflichtleistung der Krankenkassen geworden. Der ursprüngliche Begriff "Kur" wird in der neuen Sozialgesetzgebung nicht mehr verwendet.
Zuständige Kostenträger sind in den meisten Fällen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV). Aber auch die Private Krankenversicherung (PKV) kann je nach vertraglich vereinbartem Leistungsumfang die Kosten übernehmen. Die Zuständigkeit hängt von den Zielen der Rehabilitation und den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.